Grunddienstbarkeit

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Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). (BGB § 1018) Eine Grunddienstbarkeit ist politisch dann relevant, wenn beim Verkauf öffentlicher Grundstücke bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden sollen oder bestimmte (Teil-) Nutzungen festgeschrieben werden sollen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016