Grundstücksnummerierung

Aus SGK Berlin
Version vom 16. Januar 2022, 19:46 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Grundstücksnummern (Hausnummern) dienen der leichten Orientierung innerhalb einer Straße. Sie sind bei Notfalleinsätzen für Feuerwehr, Polizei, Not-, Rettungs- und Entstörungsdienste zum schnellen Auffinden unverzichtbar. Grundstücksnummern müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein, damit die Orientierung und das schnelle Auffinden gewährleistet sind. Grundstücksnummern müssen mit eigenen Lichtquellen versehen sein. Die allgemeine Straßenbeleuchtu…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Grundstücksnummern (Hausnummern) dienen der leichten Orientierung innerhalb einer Straße. Sie sind bei Notfalleinsätzen für Feuerwehr, Polizei, Not-, Rettungs- und Entstörungsdienste zum schnellen Auffinden unverzichtbar. Grundstücksnummern müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein, damit die Orientierung und das schnelle Auffinden gewährleistet sind.

Grundstücksnummern müssen mit eigenen Lichtquellen versehen sein. Die allgemeine Straßenbeleuchtung kann nicht die eigene Lichtquelle ersetzen. Die Zahlen müssen sich vom Untergrund deutlich abheben und mindestens 10 Zentimeter hoch sein. Bei Buchstabenzusätzen sind im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes Großbuchstaben zu verwenden.

((Baugesetzbuch (§ 126), das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (§ 24 Nr.7), Verordnung über die Grundstücksnummerierung (Nummerierungsverordnung – NrVO)).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016