Hauptverwaltung

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Als Hauptverwaltung bezeichnet man in der zweistufigen Verwaltung von Berlin die obere Stufe der Landesverwaltung. Sie nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr (Art. 67 Abs. 1 VvB, § 2 Abs. 1 AZG), wozu die Leitungsaufgaben, die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung und andere Aufgabenbereiche, die einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen, gehören. Die Hauptverwaltung gliedert sich nach § 2 Abs. 1 AZG in die Senatsverwaltungen sowie nachgeordnet die Sonderbehörden, die nicht rechtsfähigen Anstalten und die Anstalten öffentlichen Rechts der Hauptverwaltung.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016