Haushaltssperre
Die Haushaltssperre ist eines von mehreren Mitteln, die eingesetzt werden können, wenn der Ausgleich öffentlicher Haushalte durch Mehrausgaben und/oder Mindereinnahmen gefährdet ist. Der eigentliche Fachbegriff für die Haushaltssperre ist die „Haushaltswirtschaftliche Sperre“, die in der Landeshaushaltsordnung (LHO) geregelt ist (Sperrvermerk).
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die für Finanzen zuständige Stelle (Senatsverwaltung für Finanzen bzw. das für Finanzen zuständige Mitglied des Bezirksamts) es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden dürfen. Mit der Sperre von Haushaltsmitteln behält sich die Exekutive demnach vor, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob geplante Ausgaben tatsächlich getätigt bzw. Verpflichtungen eingegangen werden. Dieses Haushaltsinstrument kann unterschiedlich scharf ausgestaltet werden. Es kann sich auf den Gesamthaushalt oder auf bestimmte Teile des Haushaltes beziehen. Ausgenommen hiervon sind vertragliche Verpflichtungen und unabweisbare Ausgaben. (§ 41 LHO, Art. 89 VvB)
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016