Mischfinanzierungen

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Der Bund finanziert bei den in Artikel 91 ff. GG aufgezählten Aufgaben originäre Länderaufgaben mit, wenn sie für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Die Mitwirkung des Bundes bei der Finanzierung von Länderaufgaben hat damit faktisch auch eine Finanzausgleichsfunktion. Mischfinanzierung gibt es bei folgenden Aufgaben:

  • Art. 91 a GG [Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes]; ÙGA-Mittel
  • Art. 91 b GG [Gemeinschaftsaufgaben Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen, von Forschungsbauten einschließlich Großgeräten; Bildungsevaluation];
  • Art. 104 a Abs. 3 GG [Geldleistungsgesetze des Bundes]; Art. 104 a Abs. 4 GG [Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu bestimmten Bundesgesetzen mit Kostenfolgen];
  • Art. 104 b GG [Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind; Voraussetzung: Gesetzgebungsbefugnis des Bundes; Befristung, Degression, regelmäßige Überprüfung];
  • Art. 104 a Abs. 6 GG [Regelung der Lastentragung von Bund und Ländern bei Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen];
  • Art. 109 Abs. 5 [Regelung der vertikalen und horizontalen Aufteilung möglicher Sanktionszahlungen nach Maastricht-Vertrag];
  • für wegfallende Mischfinanzierungen (GA Hochschulbau und Bildungsplanung, Finanzhilfen zur Gemeindeverkehrsfinanzierung und Wohnraumförderung) regelt Art. 143 c GG Ausgleichszahlungen an Länder für den Gesamtzeitraum 2007 bis 2019;
  • nach Art. 106 a GG steht den Ländern ein Anteil aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr zu.

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016