Sanierungsgebiet

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Die Stadtsanierung geht über die Sanierung einzelner Gebäude hinaus und hat die Beseitigung städtebaulicher und nicht selten sozialer Missstände zum Ziel. Demzufolge bedeutet der Begriff Altstadtsanierung oder Quartiersanierung die Durchführung umfassender planungs-, bauordnungsrechtlicher und baulicher Maßnahmen, um die Qualität eines Stadtbereichs zu verbessern. Einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Stadtsanierung hat das EU-Projekt "URBAN" geleistet.

Als Sanierungsgebiet gilt ein fest umrissenes Gebiet, in dem eine Gemeinde eine „Städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ durchführt. Dazu wird eine förmliche Sanierungssatzung nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Eine Städtebauliche Sanierungsmaßnahme (§ 136 Abs. 1 BauGB) wird in einem Sanierungsgebiet durchgeführt, um städtebauliche Missstände oder funktionelle Schwächen zu beheben. Unter Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner sollen der Wohnungsbestand und die öffentlichen Grün- und Freiflächen verbessert werden. Damit wird angestrebt, die bestehende Bevölkerungsstruktur zu erhalten.

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. Ergibt sich aus der Sanierung, dass Flächen außerhalb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben oder Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden müssen, kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck festlegen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016