Spielhallen

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Als Spielhalle, Spielothek – in beabsichtigter Annäherung an konzessionierte Spielbanken auch als Casino (z. B. Big Cash-Casino) – werden Einrichtungen bezeichnet, in denen dem erwachsenen Kunden verschiedene Arten von Spielautomaten und Videospielen angeboten werden.

Als gewerbliches Spiel darf es jedermann betreiben, dem die Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung erteilt wurde. Diese knüpft lediglich gewisse Zuverlässigkeitsvoraussetzungen an die beantragende Person, die Gewerbetätigkeit ist damit grundsätzlich erlaubt. Sie ergibt sich aus der Gewerbe- und Berufsfreiheit, Art. 12 Grundgesetz (GG). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen stellen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Das gewerbliche Spiel unterliegt Bundesrecht.

Um die konzentrierte Ansiedlung von Spielhallen in bestimmten, meist sozial schwachen Kiezen zu unterbinden, wurde 2011 das Berliner Spielhallengesetz verabschiedet. Es sieht u. a. eine baurechtliche Veränderungen vor, die Spielhallen separat baugenehmigungspflichtig machen.

Es darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Für Betreiber und Personal gelten deutlich strengere Auflagen. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren verlieren zum 31. Juli 2016 alle Erlaubnisse von bestehenden Spielhallen ihre Gültigkeit und müssen nach dem geänderten Recht erneut beantragt werden. Mehrfachkomplexe und von Spielhallen geprägte Straßenzüge werden dann aus dem Stadtbild verschwinden. Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 soll 500 Meter nicht unterschreiten.

Spielhallen sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016