Spielplätze

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Ein Kinderspielplatz ist eine in der Regel abgegrenzte und mit verschiedenen Spielgeräten ausgestattete Fläche, die dem Spiel von Kindern vorbehalten ist. Kinderspielplätze sollen sich, sofern es deren Größe zulässt, in verschiedene Bereiche gliedern. In Betracht kommen:

  • Bereich für Sand- und Sandmatschspiele,
  • Bereich für freie Bewegungs- und Laufspiele,
  • Gerätespielbereich (zum Klettern, Rutschen, Schaukeln, Turnen usw.),
  • Bereich für Ballspiele und
  • Bereich für Kommunikation und ruhebetonte Spiele (zum Beispiel Spielnischen, Spielhäuschen, Sitzecken mit Tischen).

Bolzplätze sind Spielflächen für Kinder und Jugendliche, auf denen diese ihren alterstypischen Bewegungsdrang, z. B. beim Fußballspielen, ausleben können. Planungsrechtlich sind Bolzplätze wie Spielplätze zu behandeln. Da von Bolzplätzen in der Regel eine höhere Lärmbelastung als von Kinderspielplätzen ausgeht, sind Vorkehrungen zu treffen – z. B. zeitliche Nutzungsbeschränkungen – um dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen.

Ein Abenteuerspielplatz wird überwiegend von älteren Kindern selbst gestaltet, soll die Kreativität von Kindern und Jugendlichen fördern und wird in der Regel pädagogisch betreut.

Nach der AV Notwendige Kinderspielplätze soll bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen ein Spielplatz für Kinder angelegt und instand gehalten werden.

Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss die Ausstattung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 5 BauO Bln auch für Spiele älterer Kinder (Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren) geeignet sein.

Spielplätze und Spielgeräte müssen der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177 entsprechen. Ebenfalls zu beachten sind die DIN 18034 (Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb) und für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Vorschriften der Gemeinde-Unfall-Versicherung (GUV). Spielgeräte sind alle 1 bis 3 Monate auf Funktion und Stabilität zu prüfen und jährlich durch einen Sachkundigen auf Verschleiß oder Verrottung zu kontrollieren.

Näheres siehe in den Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) – Notwendige Kinderspielplätze – (AV Notwendige Kinderspielplätze).

siehe auch: Spielplatzplanung


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016