SportanlagenlärmschutzVO

Aus SGK Berlin
Version vom 26. Januar 2022, 21:23 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Sportanlagen-Lärmschutz-Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Be­trieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) In der Verordnung werden Richtwerte genannt, die nicht oder zu bestimmten Zeiten nicht überschritten werden dürfen.…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Sportanlagen-Lärmschutz-Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Be­trieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) In der Verordnung werden Richtwerte genannt, die nicht oder zu bestimmten Zeiten nicht überschritten werden dürfen. Dabei kann es sich um verhaltensbedingten Lärm durch Sportler oder Zuschauer, um Auto- und Parkverkehr, aber auch um Lärm durch technische Geräte handeln.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Februar 2020