Vergleichsmiete

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Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten (geregelt im § 558c BGB), die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet und im Mietspiegel dargestellt. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung bei nicht preisgebundenem Wohnraum, wenn nicht eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016