Verkehrswert

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Der Verkehrswert eines Grundstückes wird durch den Preis bestimmt, der zum Wert­ermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle einer Veräußerung am Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Dabei sind die rechtlichen Gegebenheiten, z B. Wegerecht und tatsächliche Eigenschaften, z B. Grad der Erschließung, sowie die sonstige Beschaffenheit zu berücksichtigen. Persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse, die das Marktgeschehen beeinflussen könnten, bleiben dabei außer Betracht. Dies ergibt sich aus der Definition des Begriffs Verkehrswert nach § 194 BauGB.

Zur Ermittlung des Verkehrswertes haben sich auch außerhalb des eigentlichen Normbereiches die in der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6.12.1988 beschriebenen Wertermittlungsverfahren durchgesetzt:

  • a) Vergleichswertverfahren (§§ 13-14)
  • b) Ertragswertverfahren (§§ 15-20)
  • c) Sachwertverfahren (§§ 21-25).

Bewertungssachverständige stützen ihre Aussagen zumindest auf zwei der genannten Verfahren.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016