Verpflichtungsermächtigung

Aus SGK Berlin
Version vom 27. Januar 2022, 18:41 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Verpflichtungsermächtigung (VE) ist ein Begriff aus dem Haushaltsrecht. Mit einer VE ermächtigt das Parlament als Haushaltsgesetzgeber die Exekutive im Rahmen eines Haushaltsplans, finanzielle Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, z. B. bei öffentlichen Bauvorhaben (§ 22 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG –). ---- {{Lexikon2016}} Kategorie:LexikonKategorie:…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Verpflichtungsermächtigung (VE) ist ein Begriff aus dem Haushaltsrecht. Mit einer VE ermächtigt das Parlament als Haushaltsgesetzgeber die Exekutive im Rahmen eines Haushaltsplans, finanzielle Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, z. B. bei öffentlichen Bauvorhaben (§ 22 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG –).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016