Volksbegehren und Volksentscheid

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Volksbegehren und Volksentscheide sind Instrumente zur Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch direktdemokratische Elemente auf Berliner Landesebene. Volksbegehren richten sich an das Abgeordnetenhaus, Bürgerbegehren an eine Bezirksverordnetenversammlung.

Mit einem Volksbegehren kann ein Berliner Gesetz beschlossen, geändert oder aufgehoben oder ein Abgeordnetenhausbeschluss herbeigeführt werden. Auch das vorzeitige Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses kann verlangt werden.

Ein Volksbegehren, das ein Gesetz oder einen Abgeordnetenhausbeschluss begehrt, ist erfolgreich eingebracht, wenn es von 20.000 zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten durch Unterschrift unterstützt wurde. Danach müssen innerhalb von vier Monaten 7% der Wahlberechtigten dem Volksbegehren zustimmen. Im dritten Schritt ist das Volksbegehren zum Volksentscheid vorzulegen. Er ist erfolgreich, wenn eine Mehrheit der Teilnehmenden und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.

Bei der Forderung nach Änderung der Verfassung von Berlin müssen 50.000 Unterschriften vorgelegt werden. Danach müssen innerhalb von vier Monaten 20% der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmen. Der Volksentscheid hat Erfolg bei Zustimmung von zwei Dritteln der Teilnehmenden bei einer Beteiligung von mindestens 50%.

Für das Begehren nach vorzeitiger Auflösung des Abgeordnetenhauses werden ebenfalls 50.000 Unterstützerunterschriften und anschließend 20% Zustimmung unter den zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten benötigt. Der Volksentscheid kommt zustande bei 50%iger Beteiligung und mehrheitlicher Zustimmung der Abstimmenden. Die Viermonatsfrist für den Volksentscheid kann bis auf acht Monate erweitert werden, wenn er dadurch mit anderen Entscheidungen, z. B. einer Wahl, zusammen abgehalten werden kann.

Wie beim Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gilt: Übernimmt das Abgeordnetenhaus das Begehr innerhalb von vier Monaten, so ist es erfolgreich. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetz- oder Beschlussentwurf vorlegen und alternativ zur Abstimmung beim Volksentscheid stellen.

Nicht zulässig sind Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, zu Abgaben oder öffentlichen Tarifen sowie zu Personalentscheidungen. (Art. 62 / 63 VvB)

In den Bezirken liegt die Zuständigkeit beim Amt für Bürgerdienste / Wahlen, das beim Bezirksbürgermeister (siehe Ämterstruktur in den Bezirken) angesiedelt ist.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016