Vollzeitpflege

Aus SGK Berlin
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Vollzeitpflege (Häufig als Dauerpflege bezeichnet) ist eine Leistung der Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII. Sie wird durch das Familiengericht angeordnet. Die befristete oder unbefristete Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie ist angebracht, wenn ein Minderjähriger außerhalb der eigenen Familie in einer anderen Familie betreut und erzogen werden muss. Die aufnehmende Familie bedarf einer Pflegerlaubnis. Die Pflegeeltern erhalten eine Pauschale für den Lebensunterhalt der Kinder sowie Beihilfen im Bedarfsfall. Außerdem wird eine „Vollzeit-Pflegegeld“ gezahlt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016