Wahlwerbung

Aus SGK Berlin
Version vom 28. Januar 2022, 15:00 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Während des Wahlkampfes sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden haben die Parteien und sonstigen Bewerber in angemessenem Umfang einen Anspruch auf eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Sie stellt zwar eine Sondernutzung dar, ist aber zwei Monate vor einer Wahl gebührenfrei und lediglich anzeigepflichtig. Alle anderen Arten der Sondernutzung aus Anlass einer bevorstehenden Wahl, wie zum Beispie…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Während des Wahlkampfes sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden haben die Parteien und sonstigen Bewerber in angemessenem Umfang einen Anspruch auf eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Sie stellt zwar eine Sondernutzung dar, ist aber zwei Monate vor einer Wahl gebührenfrei und lediglich anzeigepflichtig. Alle anderen Arten der Sondernutzung aus Anlass einer bevorstehenden Wahl, wie zum Beispiel das Aufstellen von Informations- und Werbeständen im öffentlichen Verkehrsraum, sind erlaubnispflichtig, aber zwei Monate vor der Wahl gebührenfrei.

Wahlwerbung im Wahllokal und seiner unmittelbaren Umgebung ist untersagt. An Schulen ist Wahlwerbung im Umkreis von 50 m generell verboten.

„Keine Werbung“-Schilder am Briefkasten verpflichten nicht nur kommerzielle Zettelverteiler zur Zurückhaltung. Auch für politische Parteien sind solche Briefschlitze tabu, urteilte das Berliner Kammergericht. Verstöße gegen so ein Verbot könnten schon beim ersten Mal gerichtlich untersagt werden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016