Wegfallvermerk: Versionsgeschichte

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  • AktuellVorherige 16:02, 28. Jan. 2022Knut Diskussion Beiträge 424 Bytes +424 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „Ausgaben und Stellen sind als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Die zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen (z. B. Schließung einer Einrichtung im übernächsten Jahr) für den Wegfall sind, soweit erforderlich, im Haushaltsplan anzugeben (§ 21 AV LHO Bln). ---- {{Lexikon2016}} Kategorie:LexikonKategorie:Verwaltung