Werbung im Straßenraum: Versionsgeschichte

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  • AktuellVorherige 16:06, 28. Jan. 2022Knut Diskussion Beiträge 768 Bytes +768 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „Nach § 11 des Berliner Straßengesetzes ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Damit ist für das Anbringen von Werbeträgern im öffentlichen Straßenraum eine vorherige Genehmigung erforderlich, da es sich nach dem Straßengesetz um eine grundsätzlich gebührenpflichtige Sondernutzung des…“