Werkstätten für behinderte Menschen

Aus SGK Berlin
Version vom 28. Januar 2022, 16:08 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß § 136 SGB IX sind Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) überbetriebliche Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bzw. zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie haben die Aufgabe, den Menschen mit Behinderung, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, # wohnortnah eine angemessene berufliche Bildung und eine Bes…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Gemäß § 136 SGB IX sind Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) überbetriebliche Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bzw. zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie haben die Aufgabe, den Menschen mit Behinderung, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

  1. wohnortnah eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
  2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Die WfbM haben ferner die Aufgabe, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016