Wertausgleich

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Nach Artikel 85 Absatz 2 der Berliner Verfassung (VvB) ist bei der Bemessung der Globalsummen für die Bezirkshaushaltspläne ein gerechter Ausgleich unter den Bezirken vorzunehmen. Durch den Wertausgleich werden die Planmengen einzelner ausgewählter Produkte verändert.

Berücksichtigt werden dabei fachspezifische Kriterien und insbesondere die Sozialstruktur der einzelnen Bezirke, die sich hinter dem Berechnungsfaktor „Sozialräumliche Entwicklungstendenz“ verbirgt. In dessen Berechnung fließen u. a. folgende Daten ein: Anzahl der Ausländer und Ausländerinnen, der Arbeitslosen und der Sozialhilfeempfangenden sowie selektive Wanderungsbewegungen (Zuzüge, Fortzüge).

Eine Umverteilung der Finanzmittel der Bezirke wird vereinfacht wie folgt berechnet: Angenommen, die Bezirke sollen zur Erfüllung einer Aufgabe für jeden Einwohner einen Euro erhalten. Ohne Wertausgleich erhielte jeder Bezirk genau so viel Euro wie er Einwohner hat. Durch einen 100%igen Wertausgleich erhält ein Bezirk mit 300.000 Einwohnern und einem positiven Wert (= kleiner als 1,0) der „Sozialräumlichen Entwicklungstendenz“ von 0,8 nur 240.000 Euro (0,8 x 300.000). Ein anderer Bezirk mit ebenfalls 300.000 Einwohnern und einem negativen Wert (= größer als 1,0) der „Sozialräumlichen Entwicklungstendenz“ von 1,2 würde 360.000 Euro erhalten (1,2 x 300.000).

Seit dem Jahr 2009 erfolgt zudem ein sogenannter vertikaler Wertausgleich, mit dem das Land Berlin benachteiligte Bezirke im gleichen Umfang wie im horizontalen Wertausgleich zwischen den Bezirken fördert.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016