Winterdienst

Aus SGK Berlin
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Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dabei ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel (zum Beispiel Salz, Harnstoff etc.) ausnahmslos verboten.

Auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 ist der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Schnee- und Glättebekämpfung obliegt seit 2010 den Ordnungsämtern der Bezirke und der Berliner Polizei.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016