Zielvereinbarung

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Zielvereinbarungen sollten auf allen Hierarchieebenen vorhanden sein und von der strategischen Ebene bis auf die operative Ebene ausdifferenziert werden. (§ 3a VGG)

Sie legen qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für fünf Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen. Im Idealfall übersetzen sich Ziele auf unterer Ebene in Kostenträger/Produkte, die über die Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) bebucht und berechnet werden können.

Neben den Zielvereinbarungen können auch Projektvereinbarungen abgeschlossen werden. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln und sollen zeitlich befristet sein.

siehe auch: Verwaltungsreform


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016