Zivilschutz

Aus SGK Berlin
Version vom 28. Januar 2022, 17:14 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Unter Zivilschutz versteht man im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben im Verteidigungs- oder Spannungsfall, aber auch bei Naturkatastrophen. Operativ wirken im Zivilschutz sowohl ''öffentliche'' als auch ''private'' (teilweise „öffentlich bewidmete“) Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehört neben der öffentlichen Feuerw…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Unter Zivilschutz versteht man im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben im Verteidigungs- oder Spannungsfall, aber auch bei Naturkatastrophen. Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private (teilweise „öffentlich bewidmete“) Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehört neben der öffentlichen Feuerwehr das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt.

Eine strikte Trennung zwischen Zivilschutz und Katastrophenschutz ist mitunter schwierig, wobei der Zivilschutz nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“ gehört, und der friedensmäßige Katastrophenschutz hingegen gemäß der Art. 30, 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016