Abgeordnetenhaus

Aus SGK Berlin

Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist das Landesparlament des Bundeslandes Berlin. Berlin hat als Stadtstaat wie Hamburg und Bremen im Gegensatz zu den Flächenstaaten sowohl Landes- als auch Kommunalaufgaben zu erfüllen (Prinzip der Einheitsgemeinde).

Eine Legislaturperiode dauert fünf Jahre, sie kann jedoch durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Abgeordneten oder per Volksentscheid vorzeitig beendet werden. Neben der Gesetzgebung ist eine weitere wesentliche Aufgabe des Parlaments die Kontrolle der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung. Das wichtigste und höchste Recht ist dabei die Bewilligung und Kontrolle des Landeshaushalts. Zur Erfüllung der Aufgaben bildet das Plenum Fachausschüsse. Das Abgeordnetenhaus wählt den Regierenden Bürgermeister, der die weiteren – höchstens zehn – Senatsmitglieder ernennt. Der Regierende Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik, die nach Art. 58 Abs. 2 VvB vom Abgeordnetenhaus gebilligt werden müssen. Das Abgeordnetenhaus wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Präsidenten der oberen Landesgerichte, sofern nicht für gemeinsame Obergerichte mit dem Land Brandenburg ein anderes Verfahren vereinbart ist.

Präsidium des Abgeordnetenhauses

Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die Wahl des gesamten Präsidiums wird die Stärke der Fraktionen nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren berechnet.“ (Art. 41, Abs. 2 VvB). In der 17. Wahlperiode (2016-2021) besteht das Präsidium aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidentinnen und 13 Beisitzerinnen und Beisitzern.

Das Präsidium beschließt in allen inneren Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind. Es entwirft den Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses.

Der Präsident führt die Geschäfte, leitet die Sitzungen des Abgeordnetenhauses und vertritt es nach außen, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Abgeordnetenhauses keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist. Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die beamteten Dienstkräfte des Abgeordnetenhauses. Er übt auch die Rechte des Arbeitgebers aus.

(Quelle: Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses)


siehe auch: Wahlen, Überhang- und Ausgleichsmandate, Quorum>

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Januar 2020