Bezirksbürgermeister(in)

Aus SGK Berlin

Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister stehen an der Spitze der zwölf Bezirksämter. Sie werden ebenso wie die übrigen Bezirksamtsmitglieder für die Dauer einer Wahlperiode von der BVV gewählt, jedoch unterliegt ihre Wahl nicht zwingend dem Grundsatz der Quotenwahl. Für ihre Wahl können auch Zählgemeinschaften gebildet werden.

Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister sind nicht „Regierungschefs“ der Bezirke, sondern haben im Bezirksamtskollegium eher die Rolle eines „primus inter pares“. Sie haben vor allem den Vorsitz im Bezirksamtskollegium (§ 39 Abs. 1 BezVG), üben die Dienstaufsicht über die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte aus (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 39 Abs. 2 BezVG) und sind Mitglied im Rat der Bürgermeister (§ 39 Abs. 3 BezVG). Zudem hat die Bezirksbürgermeisterin / der Bezirksbürgermeister gemäß § 39 Abs. 4 BezVG die Pflicht, rechtswidrige Beschlüsse des Bezirksamtskollegiums zu beanstanden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016