D'Hondt

Aus SGK Berlin

Das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt ist ein Berechnungsmodus für die Verteilung der Sitze in Parlamenten und Gemeindevertretungen bei der Verhältniswahl. Dabei werden die für die einzelnen Wahlvorschläge (Parteien, Listen) abgegebenen gültigen Stimmen nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis aus den gewonnenen Teilungszahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden können, wie Sitze zu vergeben sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Dieses Verfahren wird in Berlin bei der Berechnung der Sitzverteilung für die Bezirksverordnetenversammlungen angewendet.

Beim Höchstzahlverfahren nach d’Hondt werden tendenziell die größeren Parteien bevorzugt. Um sicherzustellen, dass eine Partei, die die absolute Mehrheit an Stimmen erhalten hat, auch die absolute Mehrheit an Sitzen erhält, muss die Gesamtzahl der Sitze ungerade sein.

Das Höchstzahlverfahren zur Berechnung der Mandatsverteilung wurde nach dem belgischen Juristen Victor d’Hondt (1841-1901) benannt.

Die Tabellen der folgenden Modellrechnungen (Tab. 1 und 2) können für die Mandatsberechnung für Gremien von bis zu 11 Sitzen, z. B. für die Besetzungen von Ausschüssen, genutzt werden. Mit einem Vergleich der Mandatsverteilung bei unterschiedlicher Gremiengröße kann auch eine, den Mehrheitsverhältnissen adäquate Gremiengröße, ermittelt werden.

Tabelle 1: Besetzung von Ausschüssen nach d'Hondt
(ohne Grundmandat; mit absoluter Mehrheit an Stimmen für eine Partei; in Klammern: Höchstzahlen)
Fraktion Mandate :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7
A 28 28,0 (1) 14,0 (3) 9,3 (5) 7,0 (6) 5,6 (8) 4,7 (11) 4,0
B 19 19,0 (2) 9,5 (4) 6,3 (7) 4,8 (10) 3,8 x x
C 5 5,0 (9) 2,5 x x x x x
D 2 2,0 x x x x x x
E 1 1,0 x x x x x x
Summe 55 x x x x x x x
Tabelle 2: Besetzung von Ausschüssen nach d'Hondt
(ohne Grundmandat; ohne absolute Mehrheit an Stimmen für eine Partei; in Klammern: Höchstzahlen)
Fraktion Mandate :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7
A 21 21,0 (1) 10,5 (3) 7,0 (6) 5,3 (8) 4,2 (11) 3,5 x
B 20 20,0 (2) 10,0 (4) 6,7 (7) 5,0 (9) 4,0 x x
C 9 9,0 (5) 4,5 (10) 3,0 x x x x
D 3 3,0 x x x x x x
E 2 2,0 x x x x x x
Summe 55 x x x x x x x

Vergleich von d’Hondt, Hare-Niemeyer und Saint-Laguë/Schepers

Anders als nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgt die Mandatszuteilung beim Höchstzahlverfahren nach Saint-Laguë/Schepers und beim Quotenverfahren nach Hare-Niemeyer. Die Mandatsberechnung kommt in einigen Fällen zu anderen Ergebnissen. Die Tabellen 3 und 4 vergleichen die unterschiedliche Mandatsverteilung nach d’Hondt, Hare-Niemeyer und Saint-Laguë/Schepers.

Das gleiche Wahlergebnis führt bei unterschiedlicher Zahl der zu vergebenden Mandate zu folgenden Ungerechtigkeiten:

Bei 10 Sitzen erhält die Partei, die die absolute Mehrheit an Stimmen hat, nach allen drei Berechnungsmethoden nur exakt 50 % der Mandate, hat im Entscheidungsgremium also keine absolute Mehrheit. Bei 9 Sitzen wäre sie nach Hare-Niemeyer und Saint-Laguë/Schepers sogar in der Minderheit (4:4:1).

Bei einem anderen Wahlergebnis (Tabelle 4) käme die stärkste Partei, obwohl sie nicht die absolute Mehrheit der Stimmen errungen hat, nach d’Hondt auf die absolute Mehrheit der Mandate (5:3:1). Die Beispiele zeigen, dass alle Verfahren der Mandatsberechnung Schwächen haben, die insbesondere zu Tage treten, wenn es sich um die Besetzung kleiner Gremien, z. B. Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung, handelt.

Tabelle 3: Sitzverteilung mit absoluter Mehrheit der Stimmen für eine Partei nach d'Hondt (dH)
im Vergleich zu Hare-Niemeyer (HN) und Saint-Laguë/Schepers (SLS)
Zu vergebende Mandate
Partei Stimmen 11 10 9
dH HN SLS dH HN SLS dH HN SLS
A 502 6 6 6 5 5 5 5 4 4
B 400 4 4 4 4 4 4 4 4 4
C 95 1 1 1 1 1 1 0 1 1
Tabelle 4: Sitzverteilung ohne absolute Mehrheit der Stimmen für eine Partei nach d'Hondt (dH)
im Vergleich zu Hare-Niemeyer (HN) und Saint-Laguë/Schepers (SLS)
Zu vergebende Mandate
Partei Stimmen 11 10 9
dH HN SLS dH HN SLS dH HN SLS
A 495 6 6 6 5 5 5 5 4 4
B 390 4 4 4 4 4 4 3 4 4
C 115 1 1 1 1 1 1 1 1 1

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016