Gemeingebrauch

Aus SGK Berlin

Gemeingebrauch (auch Allgemeingebrauch) ist das Recht jedes Einzelnen, solche Sachen nutzen zu können, die durch Widmung der Öffentlichkeit übergeben worden sind. Hierzu gehören vor allem öffentliche Straßen, Plätze und Parkanlagen, Spielplätze und öffentliche Bibliotheken. Im Gegensatz zum Eigentum ist er also kein Individualrecht, sondern ein Kollektivrecht. Das hat vor allem zur Folge, dass der zum Gemeingebrauch Berechtigte (also die Bürgerin oder der Bürger) keinen anderen von der Nutzung ausschließen kann, der ebenfalls zum Gemeingebrauch berechtigt ist (im Gegensatz zum Eigentümer eines Grundstücks, der prinzipiell jeden anderen von der Benutzung seiner Sache ausschließen kann). Der Gemeingebrauch darf die Interessen der allgemein Nutzungsberechtigten nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Wird diese Grenze überschritten, ist eine behördliche Erlaubnis zur Sondernutzung erforderlich, wobei der Gemeingebrauch Vorrang hat.

Eine Besonderheit ist der sog. gesteigerte Gemeingebrauch, d. h. die erhöhte Benutzungsmöglichkeit der Anlieger (Anliegernutzung bzw. Anliegergebrauch). Dies betrifft beispielsweise die vorübergehende Nutzung öffentlichen Straßenlandes für die Errichtung eines Bauzaunes auf dem Gehweg; nach § 1 Nr. 2g der Ausführungsvorschrift Sondernutzung (AV Sondernutzung) ist der erlaubnisfreie Anliegergebrauch durch sonstige Inanspruchnahme auf Gehwegen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken bis zu 10 Tagen und bis zu 10 qm festgelegt. Jede Sondernutzung auf der Fahrbahn, die länger als 1 Tag dauert, ist allerdings erlaubnispflichtig. Keine Sondernutzung liegt vor beim Herausstellen von Waren im Bereich von 1,5 m vor den Schaufenstern, sofern damit keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder ähnliches verbunden ist.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016