Jugendhilfe

Aus SGK Berlin

Der Begriff der Jugendhilfe (auch Kinder- und Jugendhilfe) fasst alle Leistungen und Aufgaben freier und öffentlicher Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammen. Es handelt sich somit um den Oberbegriff für alle Leistungsformen des Gesetzes. Bis zur Neufassung 1990/91 in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, heute Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII) waren sie im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1921 geregelt.

Programmatischer Auftrag des Gesetzes ist nach § 1 SGB VIII, zur Schaffung oder Erhaltung von positiven Lebensbedingungen sowie einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt beizutragen, das Recht auf Erziehung zu gewährleisten und die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Dazu sind im Rahmen der Prävention Leistungen anzubieten, die Mädchen und Jungen gleichberechtigt zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen (§§ 8, 9 und 11 SGB VIII). Außerdem ist die Kinder- und Jugendarbeit freier Träger zu unterstützen (§ 12 SGB VIII).

Die Regelungen des SGB VIII umfassen individuelle und kollektive Leistungsformen. Individuelle Leistungen sind alle Hilfen zur Erziehung. Kollektive Leistungsformen sind z. B. alle präventiven Maßnahmen der Jugendarbeit. Besonderheit des Gesetzes ist das grundlegende Prinzip der Freiwilligkeit bei der Annahme der Leistungen. Niemand darf zur Annahme von Leistungen nach dem SGB VIII gezwungen oder genötigt werden. Individuelle Leistungen werden deshalb auf Antrag der Leistungsberechtigten bewilligt, kollektive Leistungen werden im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelt und als niederschwellige Angebote vorgehalten. Sie können durch ungehinderte Teilnahme angenommen werden. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nicht. Staatliche Interventionen sind somit grundsätzlich spezialgesetzlicher Regelung unterworfen. Sie können deshalb auch in Fällen des Kinderschutzes nur aufgrund gerichtlicher Anordnungen oder als Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe aufgrund richterlicher Weisung vorgenommen werden.

Das Jugendamt ist nach § 27 SGB VIII als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe „geeigneten Dienste“, Angebote und Veranstaltungen in der erforderlichen Quantität und Qualität zur Verfügung zu stellen. Das Jugendamt trägt die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe und hat in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung für die Planung. Die Geeignetheit ist ausschließlich der sozialpädagogischen Beurteilung unterworfen. Sie unterliegt grundsätzlich nicht der Haushaltsdisposition.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016