Sozialhilfe

Aus SGK Berlin

Das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), früher Bundessozialhilfegesetz (BSHG) regelt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann (z. B. durch Arbeit) bzw. wem nicht geholfen werden kann (z. B. durch Unterhalt), um ein angemessenes Leben in der Gemeinschaft zu führen. Sozialhilfe umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft und Heizung, Bekleidung, Hausrat usw.) und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Sozialhilfe ist immer nachrangig. Sozialhilfe erhält nur, wer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil er/sie auf Dauer erwerbsunfähig ist oder auf Dauer oder Zeit eine Rente erhält oder keine Arbeitserlaubnis hat.

Personen im Rentenalter (in der Regel ab 65) erhalten auf Antrag Grundsicherung im Alter.

Erwerbsfähige und ihre Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft erhalten keine Sozialhilfe, weil ihr Anspruch nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II – ALG II) Vorrang hat.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016