Sportförderung

Aus SGK Berlin

Die Förderung soll nach dem Sportförderungsgesetz jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit organisatorischer oder ohne organisatorische Bindung zu betätigen. Für die Förderung des Spitzensports ist der Bund zuständig, für den Leistungssport das Land, für den Breitensport die Kommune. Nach dem Berliner Sportförderungsgesetz ist Berlin als Land und Kommune für den Leistungs- und Breitensport zuständig.

Sportvereine werden gefördert, wenn sie gemeinnützig und sportförderungswürdig sind. Diese Vereine erhalten Sportanlagen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb in der Regel kostenlos überlassen. Das gilt nicht für Sondersportanlagen (z. B. Schießsportanlagen). Vereine werden durch Sonderkonditionen animiert, Gelände zu pachten und eigene Anlagen zu errichten (z. B. Wassersport, Vereinsheime). Dafür können günstige Zuschüsse und Darlehen beantragt werden.

Sportvereine sind in der Regel gemeinnützig und sportförderungswürdig, wenn sie „Jugendpflege“ leisten, also Nachwuchsförderung, die häufig über die rein sportliche Betätigung hinausgeht (Schularbeitshilfe, Fahrten, Begegnungen). (Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin - SportFG)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Februar 2020