Werbung im Straßenraum

Aus SGK Berlin

Nach § 11 des Berliner Straßengesetzes ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Damit ist für das Anbringen von Werbeträgern im öffentlichen Straßenraum eine vorherige Genehmigung erforderlich, da es sich nach dem Straßengesetz um eine grundsätzlich gebührenpflichtige Sondernutzung, d. h. eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums handelt.

Hinsichtlich der Werbung anlässlich von Wahlen siehe Wahlwerbung.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016