Widmung

Aus SGK Berlin

Als Widmung bezeichnet man einen Hoheitsakt, durch den ein Gegenstand seinen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus erhält. Mit ihr wird der öffentliche Zweck (beispielsweise Gemeingebrauch) festgelegt, dem der Gegenstand zu dienen bestimmt ist. Durch die Widmung allein wird ein Gegenstand noch nicht zur öffentlichen Sache. Er muss dafür tatsächlich in Dienst gestellt worden, also der festgelegten Nutzung entsprechend zugänglich sein (Indienststellung). Ein typischer Fall der Widmung ist die einer Straße, die damit dem Gemeingebrauch überlassen wird.

Die Widmung und damit die Zweckbestimmung kann auch nachträglich geändert werden (Umwidmung); die Aufhebung bezeichnet man als Entwidmung. Mit der Widmung ist auch festgelegt, wer Träger der Straßenbaulast ist.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016