Wohngeld

Aus SGK Berlin

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für Wohnungseigentümer. Die Höhe richtet sich nach der zuschussfähigen Miete/Belastung sowie nach der Zahl der Haushaltsangehörigen und deren Gesamteinkommen. Zuschussfähig ist die Nettokaltmiete.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung (Sozialhilfe) oder Personen, die ihre Wohnung nicht selbst nutzen, weil die Kosten für Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden.

Auf Wohngeld besteht, wenn die Voraussetzungen zutreffen, ein Rechtsanspruch. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt (Art. II § 1 SGB I).

Seit 2009 wird ein Heizkostenzuschuss zum Wohngeld hinzugerechnet.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016