Zählgemeinschaft

Aus SGK Berlin

Auf kommunaler Bezirksebene gibt es für die Besetzung des Bezirksamtes keine Koalitionen von Parteien, da das Bezirksamt nach dem Proporz zu bilden ist.

Grundsätzlich steht zwar das Wahlvorschlagsrecht bei der Wahl der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters nach dem Höchstzahlverfahren (siehe d'Hondt) der stärksten Fraktion in der BVV zu. Jedoch können sich nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BezVG mehrere Fraktionen zu einer Zählgemeinschaft verbinden und einen gemeinsamen Wahlvorschlag einbringen. Die Zählgemeinschaft wird dann für die Wahl als eine Fraktion behandelt und „übertrumpft“ so das Vorschlagsrecht der zahlenmäßig größten Fraktion. Der Wahlvorschlag der Zählgemeinschaft ist auf das Vorschlagsrecht der beteiligten Fraktionen anzurechnen. Bei der Wahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/des stellvertretenden Bezirksbürgermeisters und der weiteren Bezirksamtsmitglieder ist eine Zählgemeinschaft allerdings unzulässig. Fraktionslose Bezirksverordnete dürfen sich an Zählgemeinschaften nicht beteiligen, wodurch aber ihr Wahlrecht nicht eingeschränkt ist.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016