Zweckentfremdung von Wohnraum

Aus SGK Berlin

Seit Mai 2014 ist die Nutzung von Wohnraum in Berlin für andere Zwecke als Wohnzwecke genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

Eine Genehmigung ist erforderlich wenn:

  • Die Nutzung von Wohnraum zur wiederholten, entgeltlichen, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung, zur Fremdenbeherbergung, oder im Rahmen einer gewerblichen Zimmervermietung genutzt wird.
  • Die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche oder berufliche Zwecke erfolgen soll.
  • Wohnraum länger als sechs Monate leer steht.
  • Wohnraum baulich so verändert wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann.
  • Wohnraum gänzlich beseitigt wird.

Rechtsgrundlagen:

  • Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) vom 29. November 2013
  • Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - ZwVbVO) vom 4. März 2014

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016