Inkompatibilität: Versionsgeschichte

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  • AktuellVorherige 14:10, 17. Jan. 2022Knut Diskussion Beiträge 422 Bytes +422 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „Inkompatibilität bezeichnet die Unvereinbarkeit der Wahrnehmung mehrerer öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten (Gewaltenteilung) durch eine Person. Beispielsweise darf ein Beamter oder Beschäftigter eines Bezirksamts nicht Bezirksverordneter in diesem Bezirk oder ein Mitglied des Abgeordnetenhauses zugleich Bezirksverordneter sein. ---- {{Lexikon2016}} Kategorie:LexikonKategorie:Verwaltungsrecht