Inkompatibilität

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Inkompatibilität bezeichnet die Unvereinbarkeit der Wahrnehmung mehrerer öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten (Gewaltenteilung) durch eine Person. Beispielsweise darf ein Beamter oder Beschäftigter eines Bezirksamts nicht Bezirksverordneter in diesem Bezirk oder ein Mitglied des Abgeordnetenhauses zugleich Bezirksverordneter sein.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016