Jugendarbeitsschutz

Aus SGK Berlin
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Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (1619 BGB), in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung behinderter Menschen erbracht werden.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes ist eine umfassende ärztliche Betreuung (Erstuntersuchung, erste und weitere Nachuntersuchung sowie besonders angeordnete Untersuchungen) vorgeschrieben (§§ 32 ff Jugendarbeitsschutzgesetz). Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt. Für die kostenfreien Untersuchungen ist der Jugendliche von der Arbeit ohne Verdienstausfall freizustellen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt bei einer Fünftagewoche die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit 60 Minuten Ruhepause zu. Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden, mindestens 15 Minuten dauern und darf frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen.

Jugendliche haben als 15-Jährige Anspruch auf 30 Werktage, als 16-Jährige auf 27 Werktage und als 17-Jährige auf 25 Werktage Urlaub. Stichtag ist jeweils der 1. Januar des Kalenderjahres.

Mit Ausnahme von einigen Arbeiten in der Landwirtschaft oder als Zeitungsausträger gilt das Mindestalter von 15 Jahren. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr begrenzt, es gibt jedoch auch da Ausnahmen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016