Lernmittelfreiheit

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Nach dem Grundsatz der Lernmittelfreiheit sollen die erforderlichen Schulbücher und z.T. auch andere Lernmittel an öffentlichen Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. In Berlin wird zur Finanzierung der Kosten ein Büchergeld erhoben. Nach § 50 Abs. 2 des Schulgesetzes sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich an der Beschaffung der erforderlichen Lernmittel zu beteiligen (Eigenanteil). § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Lernmittel (Lernmittelverordnung - LernmittelVO) vom 03.07.2003 konkretisiert dies in der Form, dass „für jedes Schuljahr Schulbücher und ergänzende Druckschriften bis zu einem Betrag von 100 Euro (Höchstbetrag) je Schülerin und Schüler selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen (Eigenanteil)“ sind. Ausgenommen davon ist der in Abs. 2 LernmittelVO genannte Personenkreis mit geringem Familieneinkommen (siehe Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016