Regionalplanung

Aus SGK Berlin
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Die Regionalplanung soll gegenüber der Landesplanung räumlich konkretere überörtliche und überfachliche Festlegungen treffen, ohne jedoch in die Entscheidungskompetenz der Gemeinden einzugreifen. Dabei muss sie die Vorgaben der Landesplanung beachten und für die Region konkretisieren, die Fachplanungen einbeziehen und die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinden berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

Die in den Regionalplänen verbindlich festgelegten Ziele der Raumordnung sind von allen öffentlichen Planungsträgern und von Personen des Privatrechts gemäß § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) zu beachten.

In Berlin gibt es keine gesonderte Regionalplanung. Stattdessen sind bestimmte Darstellungen im Flächennutzungsplan als regionalplanerische Festlegungen gekennzeichnet. Dazu gehören Haupt- und Stadtteilzentren mit hoher Einzelhandelskonzentration, Autobahnen und übergeordnete Hauptverkehrsstraßen, Bahnflächen und Häfen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016