Schulträgerschaft

Aus SGK Berlin
Version vom 26. Januar 2022, 14:03 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Äußere Schulangelegenheiten: == Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen, vor allem der berufsbildenden Schulen. Zu den Aufgaben zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7 S…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Äußere Schulangelegenheiten:

Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen, vor allem der berufsbildenden Schulen. Zu den Aufgaben zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7 SchulG sowie die Bereitstellung des für den organisatorischen und technischen Betrieb der Schulen notwendigen Personals (Sekretariat, Hausmeister). Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern. (§ 109 Abs. 1 SchulG).

Innere Schulangelegenheiten

siehe Schulaufsicht


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016