Schulaufsicht

Aus SGK Berlin

Die Schulaufsicht wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) ausgeübt (Innere Schulangelegenheiten). Sie ist die Dienstbehörde für die Lehrkräfte sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre sowie der Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen. Sie ist auch Dienstbehörde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare und im Schulpsychologischen Dienst sowie des Prüfungsamts für Lehramtsprüfungen und des Staatlichen Prüfungsamts für Übersetzer.

Mit den Bezirken legt die Schulaufsichtsbehörde die Grundlagen der Schulorganisation fest und stellt den Schulentwicklungsplan für das Land Berlin auf, in dem der gegenwärtige und der zukünftige Schulbedarf ausgewiesen werden.

Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die Genehmigung der Entscheidungen des Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihm verwalteten Schulen (§ 109 Abs. 3 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die bezirklichen Gremien und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamts über alle den Bezirk betreffenden wesentlichen schulischen Angelegenheiten, insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzumessung, Unterrichtsversorgung, besondere pädagogische Angelegenheiten und die Qualitätsentwicklung der Schulen im Bezirk zu informieren. (§ 105 SchulG).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016