Sondernutzung des öffentlichen Raumes

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Eine Sondernutzung von öffentlichem Raum liegt vor, wenn der Gebrauch des Straßenlandes (Straßen, Plätze, Wege) über das allgemein übliche Maß hinausgeht. Ein kurzfristiges Abstellen von Waren und Gegenständen zum Zwecke des Transportes oder Verladens stellt daher ebenso wenig eine Sondernutzung dar, wie etwa das herausstellen von Waren im Bereich von 1,5 m vor den Schaufenstern. Hierzu sind zwar keine Sondernutzungserlaubnisse erforderlich, jedoch ist darauf zu achten, dass keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder ähnliches auftritt. Die von Hindernissen frei zu haltende Breite soll mindestens 1,5 m betragen.

„Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würde.“ (BerlStrG § 11 Abs.2 S. 2)

Der Antrag auf Sondernutzung von Straßenland sollte möglichst etwa 6 - 8 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. In der Regel werden Sondernutzungserlaubnisse für ein Jahr erteilt und können wiederum auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht jedoch nicht. Für Sondernutzungserlaubnisse werden Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren erhoben (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016