Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung

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Die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung für Kinder im Vorschulalter ist in § 55 des Schulgesetzes für das Land Berlin wie folgt geregelt:

"(1) Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sind verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen.

Für die Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle durchgeführt. Für die übrigen Kinder findet das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Einrichtungen der Jugendhilfe statt.

(2) Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen, erhalten eine vorschulische Sprachförderung.

Für Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, findet die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt (§ 5a des Kindertagesförderungsgesetzes).

Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet.

(3) Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes am Sprachstandsfeststellungsverfahren und bei festgestelltem Sprachförderbedarf an der vorschulischen Sprachförderung.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme (1.) am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie (2.) an der vorschulischen Sprachförderung haben keine aufschiebende Wirkung."

Die einzelnen Stufen der Sprachstandsmessung setzen sich jeweils aus vielen linguistischen Merkmalen zusammen, anhand derer das zu untersuchende Kind in die Stufe, die seinen sprachlichen Fähigkeiten entspricht, eingeordnet wird. Die Profilanalyse zielt sowohl darauf ab, Leistungsstärken und -schwächen aufzuzeigen, als auch den Entwicklungsstand und die damit verbundenen therapeutischen Ziele festzulegen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016