Altlasten

Aus SGK Berlin

Unter Altlasten versteht man Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Altablagerungen sind z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle, illegale Ablagerungen aus der Vergangenheit, stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen (auch Bauschutt).

Altstandorte sind z. B. Grundstücke stillgelegter Anlagen, nicht mehr verwendete Leitungs- und Kanalsysteme oder sonstige Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Dazu gehören alte Deponien und Ablagerungen, die nicht nach dem heutigen Stand abgedichtet sind und ein Gefährdungspotenzial für die Umgebung, insbesondere das Grundwasser darstellen. Altlasten erfordern in der Regel umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an Ort und Stelle, ein ledigliches Abtragen und Deponieren an anderer Stelle hat häufig zu neuen Altlasten geführt.

Für die Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altdeponien und Altstandorte, d. h. mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminierte Grundstücke, die gewerblich oder von kommunalen Betrieben genutzt wurden und ein Gefahrenpotenzial darstellen) gilt grundsätzlich das Verantwortlichkeitsprinzip aufgrund des Ordnungsrechts (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ASOG). Ist ein verantwortlicher Handlungs- oder Zustandsstörer nicht feststellbar oder heranziehbar, wird eine freiwillige Finanzierung durch die Wirtschaft und die öffentlichen Hände (Länder und Kommunen) über Kooperationsverträge angestrebt (Solidaritätsbeiträge).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016