Amtsvormundschaft

Aus SGK Berlin

Als Amtsvormundschaft bezeichnet man im deutschen Familienrecht eine Vormundschaft, also die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen anstelle nicht bestehender elterlicher Sorge durch das jeweils zuständige Jugendamt bzw. durch einen Freien Träger der Jugendhilfe (Personen- und Vermögenssorge).

Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Familiengericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:

  • wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, § 1791c BGB)
  • wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil zum Beispiel das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, § 1666, § 1673, § 1674 BGB)
  • wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)
  • während der Adoption eines Minderjährigen (§ 1751 BGB)

In den Berliner Bezirksämtern ist die Amtsvormundschaft in der „Kindschaftsrechtlichen Beratung und Vertretung“ organisiert.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016