Anfragen in der BVV

Aus SGK Berlin

Um Auskünfte vom Bezirksamt zu erlangen, können Bezirksverordnete bzw. Fraktionen in der BVV Anfragen an das Bezirksamt richten, zu deren Beantwortung das Bezirksamt verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 BezVG). In der bezirklichen Praxis wird nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung zwischen der Großen, der Kleinen, der mündlichen und der spontanen Anfrage unterschieden.

Große Anfragen werden von Fraktionen an das Bezirksamt gerichtet und sollen in der Regel vor der BVV-Sitzung schriftlich über den BVV-Vorsteher zur Aufnahme in die Tagesordnung eingereicht werden. Die Beantwortung wird durch das zuständige Bezirksamtsmitglied in der BVV-Sitzung mündlich erteilt. An die Beantwortung kann sich eine Diskussion anschließen.

Kleine / Schriftliche Anfragen können von einem einzelnen Bezirksverordneten jederzeit schriftlich über den BVV-Vorsteher an das Bezirksamt gerichtet werden. Sie werden nicht auf die Tagesordnung der BVV gesetzt und auch nicht im Plenum behandelt, sondern schriftlich beantwortet.

Mündliche Anfragen sind vor der BVV-Sitzung beim Vorsteher der BVV einzureichen. Sie werden mündlich vorgetragen und mündlich beantwortet. Nach der Beantwortung können Zusatzfragen gestellt werden, ohne dass eine Debatte stattfindet.

Spontane Anfragen werden in der BVV-Sitzung mündlich und spontan, d.h. ohne vorherige schriftliche Einreichung, gestellt. In der Regel besteht die Möglichkeit der Nachfrage.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Januar 2020