Anschluss- und Benutzungszwang

Aus SGK Berlin

Der Anschluss- und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Pflicht, womit Städte und Gemeinden den Anschluss an kommunale Anstalten, wie der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung, der Straßenreinigung vorschreiben; damit ist auch die Benutzung dieser Anschlüsse verbunden. Darüber hinaus kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auch die Benutzung von Schlachthöfen, Leichenhäusern und Bestattungseinrichtungen durch Satzung vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Fernwärmeversorgungsanlagen. Die Gemeinden sind insoweit ermächtigt, diese der Gesundheit dienenden Aufgaben und den Fernwärmebezug auf dem Gemeindegebiet zu monopolisieren und damit den Wettbewerb auszuschalten. Für die Benutzung werden in der Regel Benutzungsgebühren verlangt. Die Möglichkeit, die Gemeindebürger von Rechts wegen zu der Benutzung gemeindlicher Anstalten anzuhalten, liegt darin begründet, dass viele gemeindliche Einrichtungen nur in dieser Weise kostendeckend und auslastungsgerecht betrieben werden können. Die Gemeinden erheben für einen eventuell anfallenden Erschließungsaufwand bei einem Anschluss Beiträge.

siehe auch: Erschließungsbeitrag


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016