Asylbewerberleistung

Aus SGK Berlin

Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen für hilfebedürftige Asylbewerber und Asylbewerberinnen, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder) in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Durch eine mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereichs sind auch manche Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Asylfolgeantragsteller werden seitdem ebenfalls als Leistungsberechtigte genannt, waren aber auch schon zuvor leistungsberechtigt nach AsylbLG.

Das Gesetz trat am 1. November 1993 in Kraft und wurde bereits mehrmals geändert. Es definiert erstmals Personengruppen von Ausländern, die im Falle der Hilfebedürftigkeit während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen der Sozialhilfe (bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende) zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sondern erheblich geringere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Leistungen nach dem AsylbLG sollen nach Auffassung des Gesetzgebers das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum abdecken, wozu auch ein gesetzlicher Bargeldanteil im Sinne des § 3 AsylbLG zur Deckung persönlicher Grundbedürfnisse erforderlich ist, der Bedarfe wie etwa Fahrtkosten für öffentlichen Verkehrsmittel, Kommunikation und Information (Post, Telefon usw.) sowie alle weiteren alltäglichen, nicht durch Sachleistungen abgedeckten Bedarfe sicherstellen soll.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016