Ausgleichsabgabe

Aus SGK Berlin

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht gemäß § 71 Abs. 1 SGB IX 5 % ihrer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung zu stellen, nicht oder nur teilweise nachkommen, entrichten für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand gemäß § 11 Abs. 3 Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016