Ausschreibung

Aus SGK Berlin

Eine Ausschreibung ist ein Teil des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb. Durch sie werden potenzielle Bieter aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten. Nicht zwingend innerhalb des Vergaberechts wird der Begriff auch für Stellenausschreibungen allgemein verwendet. Die Regeln für Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Auftraggebern sind unterteilt in den Bereich ab den Schwellenwerten und unterhalb dieser Schwellenwerte.

Ausschreibungsarten

Zu unterscheiden sind „Öffentliche Ausschreibungen“, ab Erreichen der Schwellenwerte „Offene Verfahren“ genannt und „Beschränkte Ausschreibungen“, bis zum Erreichen der Schwellenwerte „Nicht Offene Verfahren“ genannt. Bei öffentlicher Ausschreibung (offenem Verfahren) werden Leistungen/Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (Siehe §§ 3 der VOB/A und VOL/A) Bei beschränkter Ausschreibung werden Leistungen/Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Beschränkte Ausschreibungen sollen nur unter engen Bedingungen stattfinden, (siehe §§ 3 der VOB/A und VOL/A)

Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots zustande, d. h. zunächst hat der Bieter bzw. haben mehrere Bieter je ein Angebot zu unterbreiten. Damit es vorgelegt werden kann, ist zuvor genau zu definieren, was der Gegenstand des Angebotes sein soll. Die dafür notwendigen Informationen über die geforderte Leistung sind vom Auslober (dem späteren sog. Auftraggeber) in den Vergabe- und Vertragsunterlagen an den Bieter zu geben.

Das Angebotsverfahren ist in der Baupraxis das vorwiegend angewandte Verfahren sowie das Regelverfahren für die Vergabe von Bauaufträgen durch Öffentliche Auftraggeber. Voraussetzung ist dafür, dass die Bieter auch eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (vgl. § 7 Absatz 9 ff. VOB/A) erhalten haben. Ist dies nicht der Fall bzw. erfolgte eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (LP) nach § 7 Absatz 13 ff. VOB/A, so können und werden meistens die Bieter selbst ein Leistungsverzeichnis aufstellen und dann darin die Preise angeben. Wird kein eigenes Leistungsverzeichnis verwendet, muss ein Bieter in anderer geeigneter Weise seine Preise im Angebot angeben.

Ausschreibungen ab den Schwellenwerten

Für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten (oft auch gebräuchlich „Europaweite Ausschreibung“ genannt) gelten die Regeln des „Government Procurement Agreement“ (GPA). Das Government Procurement Agreement (Regierungsvereinbarung über Beschaffungen) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen - die sogenannten Schwellenwerte - festgeschrieben. Hier sind auch die Fristen für die Bearbeitung der Angebote und Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausschreibungen sowie der Ausschluss von Bietern wegen Korruption, Geldwäsche oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geregelt.

Die Europäische Union hat Richtlinien erlassen, wonach die EU-Staaten ihre Vergabeverfahren diesen Regeln anpassen müssen. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen und ihre Angebote müssen diskriminierungsfrei gewertet werden.

In Deutschland sind die Regeln im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Vergabeverordnung (VgV), der Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) sowie den besonderen §§ der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL Teil A) festgesetzt. Die geänderten Werte sind in allen EU-Ländern ab dem Gültigkeitsdatum unmittelbar anzuwenden. Auch wenn die geänderten Werte nicht oder noch nicht in den nationalen Vorschriften verankert wurden.

Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gilt nur nationales Recht. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte für freiberufliche Leistungen gelten die entsprechenden Honorarordnungen. z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Von der Ausschreibung können die in das Korruptionsregister aufgenommenen Personen und Unternehmen ausgeschlossen werden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016